STADT STEINHEIM AN DER MURR - LANDKREIS LUDWIGSBURG
Ausschreibung der Stelle der/des hauptamtlichen
Bürgermeisterin/Bürgermeisters
des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Steinheim an der Murr (rd. 12.500 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
eine evtl. notwendige Stichwahl am Sonntag, 1. Dezember 2024, statt.
von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eins anderes Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/-innen), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/-innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen. Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 14. Oktober 2024, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, dem Ersten Beigeordneten Herrn Stephan Retter, Marktstraße 29, 71711 Steinheim an der Murr, verschlossen mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" eingereicht werden.
25 Unterstützungsunterschriften von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern. Die Formblätter werden auf Anforderung der Bewerberin oder des Bewerbers unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Stadt Steinheim an der Murr kostenfrei ausgegeben.
Eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck.
Eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt.
Unionsbürgerinnen und -bürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern und -bürgerinnen verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Ort und Zeitpunkt öffentlicher Vorstellungsveranstaltungen werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt. Im Falle einer Stichwahl findet keine erneute Vorstellung statt. Der Stelleninhaber bewirbt sich erneut.
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Bürgermeisterin/ Bürgermeister